Kostenlos · ohne Anmeldung
Pflichtangaben-Check für Immobilienanzeigen
Fügen Sie Ihren Anzeigentext ein. Der Check zeigt, welche Energieausweis-Angaben nach § 87 GModG (früher GEG) drinstehen, welche fehlen und ob Klasse und Kennwert zusammenpassen — auch nach den neuen Regeln ab 2027.
Energieausweis ausgestellt
Gilt für alle Ausweise, die bis Ende 2026 ausgestellt werden — also für fast alle Anzeigen der nächsten Jahre.
Übertragen Sie die Werte aus dem Energieausweis. Daraus entsteht die Zeile, die in die Anzeige gehört.
Gebäudeart
Art des Ausweises
Die fünf Pflichtangaben nach § 87
Liegt beim Aufgeben der Anzeige ein Energieausweis vor, gehören diese Angaben in jede Immobilienanzeige in kommerziellen Medien — auf Portalen, in der Zeitung, auf der eigenen Website. Das gilt für alle Ausweise, die bis zum 31.12.2026 ausgestellt sind; ab 2027 steht dieselbe Regel für sie in § 112 Abs. 3.
- 01
Art des Energieausweises
Nr. 1 · zum Beispiel „Energieausweis: Bedarfsausweis“ oder „Verbrauchsausweis“
- 02
Endenergiebedarf oder -verbrauch
Nr. 2 · zum Beispiel „Endenergiebedarf 82 kWh/(m²·a)“ — der Wert aus dem Ausweis, nicht der Primärenergiewert
- 03
Wesentlicher Energieträger der Heizung
Nr. 3 · zum Beispiel „Energieträger: Erdgas“, „Fernwärme“, „Strom (Wärmepumpe)“, „Holzpellets“
- 04
Baujahr laut Energieausweis
Nr. 4 · nur Wohngebäude · zum Beispiel „Baujahr 1994“
- 05
Energieeffizienzklasse
Nr. 5 · nur Wohngebäude · zum Beispiel „Energieeffizienzklasse C“
Wer verantwortlich ist
Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Makler — wer die Veröffentlichung verantwortet.
Nichtwohngebäude
Wärme und Strom getrennt (§ 87 Abs. 2). Baujahr und Klasse sind bei diesen Ausweisen keine Pflicht.
Was ein Verstoß kostet
Bußgeld bis 10.000 € (§ 108). Dazu können Mitbewerber und Verbände abmahnen.
Neu ab 1. Januar 2027
Sechs Angaben für Ausweise ab 2027
Für Energieausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden, gilt § 87 in neuer Fassung — für Wohn- und Nichtwohngebäude gleich. Statt der Endenergie gehört dann der Jahres-Primärenergiebedarf in die Anzeige, dazu das Ausstellungsdatum.
- 01
Art des Energieausweises
Nr. 1 · zum Beispiel „Energieausweis: Bedarfsausweis“ oder „Verbrauchsausweis“
- 02
Ausstellungsdatum
Nr. 2 · zum Beispiel „ausgestellt am 15.01.2027“ — nicht das Datum „gültig bis“
- 03
Jahres-Primärenergiebedarf
Nr. 2 · zum Beispiel „Primärenergiebedarf 95 kWh/(m²·a)“ — ab 2027 der Primär-, nicht der Endenergiewert
- 04
Energieeffizienzklasse
Nr. 2 · zum Beispiel „Energieeffizienzklasse C“
- 05
Baujahr des Gebäudes
Nr. 2 · zum Beispiel „Baujahr 1994“
- 06
Wesentlicher Energieträger der Heizung
Nr. 2 · zum Beispiel „Energieträger: Erdgas“, „Fernwärme“, „Strom (Wärmepumpe)“
Die Klasse eines Wohngebäudes ergibt sich weiter aus der Endenergie (Anlage 10). Nichtwohngebäude bekommen eigene Klassen A bis G (Anlage 10a). Ausweise von bis Ende 2026 bleiben zehn Jahre gültig — für sie gelten die fünf Angaben oben weiter. Grundlage: Gesetz vom 23.07.2026, Art. 2 Nr. 34 und 45, Art. 9 Abs. 2, BGBl. 2026 I Nr. 226.
Energieeffizienzklassen nach Anlage 10
Die Klasse eines Wohngebäudes ergibt sich aus seinem Endenergiewert — so auch ab 2027. Passen Klasse und Endenergie in der Anzeige nicht zusammen, stimmt eine der beiden Angaben nicht.
| Klasse | Endenergie in kWh/(m²·a) |
|---|---|
| A+ | bis 30 |
| A | über 30 bis 50 |
| B | über 50 bis 75 |
| C | über 75 bis 100 |
| D | über 100 bis 130 |
| E | über 130 bis 160 |
| F | über 160 bis 200 |
| G | über 200 bis 250 |
| H | über 250 |
Häufige Fragen
Gilt die Pflicht auch für Mietwohnungen?
Ja. § 87 nennt Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing — für Gebäude, Wohnungen und sonstige selbständige Nutzungseinheiten. Eine Anzeige für eine Mietwohnung braucht dieselben Angaben wie eine Verkaufsanzeige.
Wer ist verantwortlich — Eigentümer oder Makler?
Wer die Veröffentlichung der Anzeige verantwortet: Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber oder Immobilienmakler. Schaltet der Makler die Anzeige, muss er sicherstellen, dass die Angaben drinstehen.
Was ändert sich ab dem 1. Januar 2027?
Für Energieausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt werden, verlangt § 87 in neuer Fassung: die Art des Ausweises, das Ausstellungsdatum, den Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/(m²·a), die Energieeffizienzklasse, das Baujahr und die wesentlichen Energieträger der Heizung — für Wohn- und Nichtwohngebäude gleich. Für Ausweise, die bis Ende 2026 ausgestellt wurden, bleibt es bei den bisherigen fünf Angaben mit dem Endenergiewert (dann § 112 Abs. 3 und 4). Grundlage ist das Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226.
Endenergie oder Primärenergie — welcher Wert gehört in die Anzeige?
Das hängt vom Ausstellungsdatum des Ausweises ab. Bei Ausweisen bis Ende 2026 ist der Endenergiebedarf oder -verbrauch Pflicht; der Primärenergiewert allein genügt nicht. Bei Ausweisen ab 2027 ist es umgekehrt: Dann gehört der Jahres-Primärenergiebedarf in die Anzeige.
Was gilt, wenn noch kein Energieausweis vorliegt?
§ 87 greift, wenn beim Aufgeben der Anzeige ein Ausweis vorliegt. Unabhängig davon muss beim Verkauf oder bei der Vermietung spätestens bei der Besichtigung ein Ausweis vorgelegt werden (§ 80 Abs. 4 und 5). Ein Ausweis gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3).
Was kostet ein Verstoß?
Fehlende Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (§ 108). Daneben können Mitbewerber und Verbände unvollständige Anzeigen abmahnen.
Heißt es GEG oder GModG?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen stehen weiterhin in § 87, die Klassentabelle für Wohngebäude in Anlage 10.
Das ganze Exposé, nicht nur die Pflichtzeile.
ExposeDraft schreibt das Exposé aus Ihren Objektdaten, prüft die Pflichtangaben und exportiert per OpenImmo an die Portale. Keine Kreditkarte, monatlich kündbar.
Dieser Check ist eine Lesehilfe, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in der seit 29.07.2026 geltenden Fassung, abgerufen am 30.09.2026 bei gesetze-im-internet.de; Regeln ab 01.01.2027 nach BGBl. 2026 I Nr. 226, gelesen am 01.10.2026.